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Satzung

Satzung des Ferkel Club

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
1. Der Name des nicht eingetragenen Clubs lautet: „Ferkel Club“
2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Dreikirchen.
3. Die Grillsaison des Ferkelclubs beginnt immer am 1. Januar jeden Jahres und endet mit dem 31.Dezember.

§ 2 (Clubzweck)
1. Zweck des Clubs ist eine stetige Verbreitung des Grillsports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Regelungen:
2. Mindestens einmal pro Jahr muss gegrillt werden. Weiterhin wird eine zweite Veranstaltung durch die Clubmitglieder angestrebt.
3. Die Bereitstellung des Grillgutes erfolgt nur durch jagende und fallenstellende Clubmitglieder oder durch zertifizierte Metzgereien. Supermärkte ohne eigene Metzgereien werden ausgeschlossen.
4. Erlaubt ist jegliches Fleisch mit Ausnahme von Putenfleisch. Als obligatorisch werden Schweine- und Rindfleisch angesehen.
5. Gemüse als Hauptgericht darf nicht gegrillt werden. Ausnahmen bilden hierbei Zwiebeln, Bohnen und Kartoffeln. Salate sind nicht zwingend erforderliches Beiwerk.
6. Zum Grillen darf nur in besonderen Ausnahmefällen Alufolie und Grilluntersätze verwendet werden. Ansonsten ist der blanke Rost zu verwenden.
7. Der Verzehr des Grillgutes erfolgt üblicherweise nur im Freien oder unter überdachten Aufbauten.
8. Nur in Ausnahmefällen (z.B. Autofahren) wird der Genuss antialkoholischer Getränke zugelassen. Standardgetränk ist Bier, das gekühlt und in der Mindestmenge von 10 Flaschen pro Mann im Kasten gereicht wird.

§ 3 (Gemeinnützigkeit)
1. Der Club verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung auch gemeinnützige Zwecke.
2. Die Mittel des Club sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
3. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Ferkelclub oder bei einer Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter
Vermögenswerte. Im Falle einer Clubauflösung geht der bestehende Kassenbetrag in die Bürgerstiftung Dreikirchen.

§ 4 (Mitgliedschaft des Clubs)
1. Der Club ist nicht Mitglied in einem Dachverband und ist nicht eingetragen.

§ 5 (Mitglieder des Clubs)
1. Grundsätzlich besteht für jedes männliche Wesen mit der Vollendung des 18. Lebensjahres die Möglichkeit, Mitglied im „Ferkel Club“ zu werden. Antragsteller der Mitgliedschaft werden durch eine Mitgliederversammlung oder der jährlich
stattfindenden Jahreshauptversammlung bestätigt. Bis zur Bestätigung wird der Status „Ferkel-Praktikant“ verliehen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
3. Ein Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Ferkel Clubs schwer verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt
4. Insbesondere sind alle Clubmitglieder zur stetigen Meldung von Zuwiderhandlungen von Clubmitgliedern und zur Rüge von Nichtvereinsmitgliedern verpflichtet.
5. Sollten Mitglieder Repressalien militanter Vegetarier oder von konsequenten Fleischverweigerern ausgesetzt sein, besteht unmittelbarer Handlungsbedarf.
6. Frauen und Kinder sind bei Clubaktivitäten willkommen und müssen keinen Kostenbeitrag erstatten.
7. Die Mitgliedschaft im Ferkel Club beträgt 50€ im Beantragungsjahr und 30€ in den Folgejahren. Der Betrag ist bis zum 31.3. eines jeden Jahres beim Kassierer einzuzahlen.

§ 6 (Organe des Clubs)
1. Die Organe des Clubs sind
a) die Mitgliederversammlung.
b) der Vorstand.

§ 7 (Vorstand)
1. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern. Die Amtszeit verläuft über 2 Jahre. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
„1. Vorsitzender“ (Koordination des Clubs und der Vorstandsarbeit),
„Grillmeister“ (Pflege, Lagerung und Vermietung des Grills),
„Kassierer“ (Verantwortlich für die Konto- und Beitragsverwaltung),
„Ferkelmeister“ (Verantwortlich für Fleisch und Tiere),
„Schriftführer“ (Protokolle, Photos, Artikel) und dem
„Organizer“ (Eventplanung und Organisation) zusammen.
2. Der Vorstand beschließt über alle Clubangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
3. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. (alternativ: Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 5 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Einstimmigkeit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.

§ 8 (Disziplinarmaßnahmen)
Disziplinarische Maßnahmen bei Verstößen sind bei
normalen Verstößen: 1 Kiste Bier
schweren Verstößen: 1 Fass Bier (15-30 Liter)
sehr schweren Verstößen: 1 Spanferkel oder Ausschluss
Der Vorstand entscheidet darüber mit Einstimmigkeit.

§9 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt mit Beschluss vom 29. Februar 2013 in Kraft.